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   BSG, 19.06.1958 - 11/9 RV 1108/55   

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BSG, 19.06.1958 - 11/9 RV 1108/55 (https://dejure.org/1958,1420)
BSG, Entscheidung vom 19.06.1958 - 11/9 RV 1108/55 (https://dejure.org/1958,1420)
BSG, Entscheidung vom 19. Juni 1958 - 11/9 RV 1108/55 (https://dejure.org/1958,1420)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 7, 226
  • NJW 1958, 1416
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89

    Êndgültiger Verwaltungsakt beim Rechtsanspruch auf Geldleistungen, Gewährung

    Deswegen können einstweilige Regelungen schutzwürdiges Vertrauen des Bescheidadressaten grundsätzlich (vgl zur Zeitgrenze der Einstweiligkeit schon BSGE 7, 226, 229 = NJW 1958, 1416) nur für die Dauer des Verwaltungsverfahrens bis zum Erlaß des abschließenden Verwaltungsaktes begründen (BSG SozR 1200 § 51 Nr. 8), durch den sie sich erledigen (§ 39 Abs. 2 SGB X; BSG SozR 1200 § 42 Nr. 4 S 17).

    Dies kann durch einen ausdrücklichen Hinweis auf die noch ausstehende endgültige Entscheidung ("Vorbehalt der endgültigen Entscheidung", so § 22 Abs. 4 KOVVfG), durch eine auflösende Befristung der Einstweiligkeit der Vorwegzahlung oder durch eine andere klare und zweckmäßige Nebenbestimmung (§ 32 SGB X) geschehen (dazu BSGE 62, 32, 42 f = SozR 4100 § 71 Nr. 2; zur Problematik der Zeitgrenze für die Einstweiligkeit schon BSGE 7, 226, 229 = NJW 1958, 1416; Schimmelpfennig, aaO, S 158; Tiedemann, DÖV 1981, 786, 791 mwN).

  • BSG, 28.10.1965 - 8 RV 145/63
    Denn es hat bei seiner Entscheidung über die Berechtigung der Versorgungsbehörde zu einer neuen sachlichen Nachprüfung des Anspruchs der Klägerin und zu einer VCEHQÄ" nung ihres Anspruchs nach dem BVG (Bescheid vom 70 Januar 1960) die für den vorbehaltenen Widerruf von Verwaltungsakten geltenden Rechtsgrundsätze verkannt, die wiederholt in der Rechtsprechung des BSG.und insbesondere auch im Urteil vom 19° Juni 1958 (BSG 7, 226 f) dargelegt worden sind (Vgl° auch Urteil des erkennenden Senats vom 130 Dezember 1962 - 8 RV 589/60)° ' Die "Benachrichtigung" vom 51" Mai 1952 ist ein mit dem Vorbehalt des Widerrufs versehener begünstigender Verwaltungsakt° Wie bereits ausgeführt, bestehen keine Bedenken 11.

    ermessen entsprochen hat, von ihm zu machen (BSG 7, 226, 229)° Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist stets nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen, wobei im allgemeinen dem Brmessensspielraum umso engere Grenzen gezogen sind, je länger die Verwaltungsbehörde den mit einem -12.

    WiderrufsV0rbehalt versehenen Verwaltungsakt hat bestehen lassen° Diese für die Ausübung des Widerrufsvorbehalts aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht entwickelten Rechtsgrundsätze haben im übrigen auch eine über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung und sind im Grundsatz auf jeden Fall anzuwenden, in dem sich die Versorgungsbehörde eine endgültige Feststellung zu einem späteren Zeitpunkt vorbehalten hat° Diese - vorbehaltenc" - Feststellung betrifft daher nicht etwa nur die vom Grad der linderung der Erwerbsfähigkeit (MdB) abhängige Rente eines Beschädigten (wie in BSG 7, 226 ff), sondern sie umfaßt auch die Anerkennung von Schädigungsfolgen und die Gewährung einer Rente überhaupt (sowohl an Beschädigte als auch an Hinterbliebene); die Feststellung betrifft also den Anspruch selbst und kann auch in dessen Ablehnung bestehen (vgl. Urteil des erkennenden Senats aaO).

  • BSG, 13.02.1964 - 8 RV 393/61
    vom 250 Oktober 1957 enthalte außer der Rückforderung nicht nur die deklaratorische Feststellung der kraft Gesetzes eingetretenen Rechtsfolge des Ruhens der Rente seit dem 1° September 1955, sondern er enthalte mit dem Ausspruch, daß eine Rente nach dem BVG seit dem 10 September 1955 nicht mehr zu zahlen sei, auch die - teilweise - Rücknahme des Bescheides vom 220 April 1952, soweit sich aus diesem die Bewilligung der Rente vom .10 September 1955 an ergebe° Die Zulässigkeit einer solchen Rücknahme lasse sich aus dem in @ 62 Abs° 1 BVG enthaltenen Grundgedanken herleiten, daß ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bei einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage zurückgenommen werden könne, Im vorliegenden Falle sei die Rücknahme jedoch unwirksam° Denn nach den 'hier anwendbaren, vom Bundessozialgericht (BSG) aufgestellten Grundsätzen zur Frage der Ausübung eines von der Versorgungsverwaltung vorbehaltenen Widerrufsrechts (BSG 7, 226, 229, 230) dürfe ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nicht widerrufen werden, wenn es pflichtgemäßem Verwaltungsermessen widerspreche, von dem Vorbehalt Gebrauch zu machen() Dies sei dann wenn bei Abwägung.

    Er führt dazu aus, das LSG habe bei seiner irrigen Anwendung der Rechtsprechung des BSG über den Widerruf der im Freistaat Bayern gewährten Vorschußzahlungen (BSG 7, 226) verkannt, daß ein nach 5 65 BVG erteilter Ruhensbescheid nicht wie ein nach 5 62 BVG erlassener Entziehungs- oder Änderungsbescheid zu behandeln sei, Denn mit dem im Falle des Klägers ergangenen Ruhensbescheid nach @ 65 BVG sei - anders als mit einem Neufeststellungsbeseheid nach @ 62 BVG.- lediglich festgestellt worden, daß der an sich noch vorhandene AnSpruch auf Grund des Gesetzes in dem allein von diesem bestimmten Ausmaß und Zeitraum ruheo Aus der rein deklaratorischen Bedeutung des Ruhensbescheides ergebe sich auch ohne weiteres, daß die Feststellung, die Versorgung ruhe, auf den Zeitpunkt des Eintritts des Buhens zurückwirke, Da es sich bei den während der Zeit des Ruhens empfangene.

  • LSG Bayern, 10.11.1959 - V 13823/55f
    Bei der Prüfung der Frage, ob ein mit Widerrufungsvorbehalt versehener Verwaltungsakt über die Gewährung eines Vorschusses mit rückwirkender Kraft widerrufen werden kann (vgl BSGE 7, 226 ff), sind die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des einzelnen in die Richtigkeit des vorläufigen Verwaltungsakts und das Interesse der Allgemeinheit an der Nichtbelassung von nach gesetzlichen Bestimmungen nicht zustehenden Bezügen gegeneinander abzuwägen.Das Vertrauen eines Beschädigten in die Richtigkeit eines derartigen Verwaltungsaktes ist nicht zu schützen, wenn dieser wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, deren Kenntnis wahrscheinlich zu einer anderen Beurteilung in den ärztlichen Gutachten geführt hätte, die Grundlage für die Erteilung dieses Verwaltungsaktes gewesen sind.

    (Fortentwicklung BSG 1958-06-19 11/9 RV 1108/55 = BSGE 7, 226 ff).

  • LSG Baden-Württemberg, 18.05.2010 - L 11 R 3189/09

    Rückforderung eines Rentenvorschusses - versehentliche unterbliebene Anrechnung

    Deswegen können einstweilige Regelungen schutzwürdiges Vertrauen des Bescheidadressaten grundsätzlich (vgl zur Zeitgrenze der Einstweiligkeit schon BSGE 7, 226, 229 = NJW 1958, 1416) nur für die Dauer des Verwaltungsverfahrens bis zum Erlass des abschließenden Verwaltungsaktes begründen, durch den sie sich erledigen (§ 39 Abs. 2 SGB X; s zu alledem BSG, Urteil vom 28. Juni 1990, 4 RA 57/89, SozR 3-1300 § 32 Nr. 2).
  • BSG, 27.04.1989 - 5/5b RJ 70/87

    Rücknahme eines Bescheides über die Rente aus der Arbeiterrentenversicherung -

    Abgesehen davon, daß dieser - wie sich aus § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB 10 ergibt - ohnehin nicht zu einer rückwirkenden Neufeststellung der Witwenrente berechtigt, würde auch die Ausübung des Widerrufs eine - hier fehlende - Ermessensausübung voraussetzen (vgl BSGE 7, 226, 229).
  • BSG, 25.02.1971 - 12 RJ 436/69
    Selbst wenn man mit dem LSG der Auffassung ist, die Beklagte hätte unter den besonderen Umständen des Falles sich die Neufeststellung der Rente des Klägers vorbehalten dürfen, so hätte sie nach dem Eintreffen der Nachricht aus Prag vom November 1964 alsbald handeln und den Kläger entsprechend verbescheiden müssen° Dies ist nicht geschehen° Die Beklagte hat erst mit Bescheid vom 6° April 1967 - also 6 Jahre nach der Rentenbewilligung und 2 1/2 Jahre nach Eingang der Nachricht aus Prag - die Rente des Klägers neu festgestellta Nach so langer Zeit hat es nicht mehr dem pflichtgemäßen Verwaltungsermessen der Beklagten entsprochen, von dem Widerrufsvorbehalt Gebrauch zu machen (vgl° BSG 7, 226, 229 mit weiteren Nachweisen; ebenso BSG-Urteikävom 28° Januar 589/60 145/65.
  • BVerwG, 06.04.1967 - II C 9.67

    Rückforderung einer nach Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen weitergezahlten

    Der Hinweis der Revision auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. Juni 1958 (BSGE 7, 226 ff.) kann zu keiner anderen Beurteilung führen.
  • BSG, 24.04.1963 - 11 RV 1096/61

    Voraussetzungen für die Auszahlung einer früher vor einer Ehe gezahlten

    Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, daß Bescheide über die Bewilligung von "Abschlagszahlungen" oder Vorschüssen Verwaltungsakte sind, denen ein Widerrufvorbehalt beigefügt ist (vgl. BSG 7, 226 ff).
  • BSG, 25.08.1965 - 5 RKn 72/61

    Rückforderungsanspruch wegen zu Unrecht geleisteter Vorschusszahlung auf die

    Ob die etwa abweichenden Grundsätze des 11. Senats des BSG zu der Frage (BSG 7, 226, 229) im Recht der Rentenversicherung überhaupt angewendet werden können, da sie für die auf eine Kriegsbeschädigtenrente gewährten Vorschrift aufgestellt worden sind, kann dahinstehen.
  • BSG, 15.06.1961 - 11 RV 360/59
  • BSG, 03.01.1978 - 2 BU 199/77
  • BSG, 28.06.1966 - 11 RA 94/65
  • BSG, 13.12.1962 - 8 RV 589/60
  • LSG Bayern, 11.06.1959 - V 13729/55c
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